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Fahrzeugkauf Pkw und Motorrad – Lassen Sie sich beim Autokauf nicht über den Tisch ziehen!

Ein neues Auto oder Motorrad soll her – doch Vorsicht: Beim Fahrzeugkauf lauern teure Fallen, die Händler Ihnen verschweigen. Ob versteckte Mängel, unklare Verträge oder fragwürdige Klauseln im Kleingedruckten – ein falscher Schritt kostet schnell tausende Euro!

Autokauf ohne Risiko – Wissen ist Macht!

  • Kaufvertrag genau prüfen: Lassen Sie sich keine zweifelhaften AGB unterjubeln!
  • Mängel erkennen: Sie haben Anspruch auf ein fehlerfreies Fahrzeug – setzen Sie Ihr Recht konsequent durch!
  • Widerruf nutzen: Finanzierung, Haustürgeschäft oder Online-Kauf? Wir zeigen Ihnen, wie Sie aus einem schlechten Deal wieder rauskommen!

Nie wieder Ärger beim Fahrzeugkauf!

Sichern Sie sich jetzt professionelle Unterstützung beim Pkw- oder Motorradkauf, bevor es zu spät ist. Wir prüfen Ihren Kaufvertrag, schützen Sie vor bösen Überraschungen und kämpfen kompromisslos für Ihre Ansprüche.

Rechtsanwalt Gebauer in Kamen – Ihr Rechtsanwalt für sicheren Autokauf! Sorgen Sie dafür, dass Sie am Ende gut lachen haben – und nicht der Händler.

Lachendes Pärchen im Auto

Fahrzeug gekauft – Ärger vorprogrammiert? Holen Sie sich jetzt Ihr Geld zurück!

Sie haben sich riesig auf Ihr neues Auto (Mercedes, BMW, Audi, Fiat, Citroën, Renault, Mustang, VW, Porsche, Ford, Opel, Jaguar, Range Rover etc.) oder Ihr heiß ersehntes Motorrad (Honda, Yamaha, KTM, BMW, Harley-Davidson, Kawasaki, Aprilia, Ducati, Moto Guzzi etc.) gefreut? Doch jetzt sind Sie enttäuscht und stocksauer:

Ihr Traumfahrzeug hat Mängel – und der Händler stellt sich quer!

Sie versuchen, mit dem Verkäufer zu verhandeln, doch statt Lösungen gibt es nur Ausreden, Verzögerungen und Schweigen. Lassen Sie sich nicht länger hinhalten – handeln Sie jetzt!

Achtung: Seit 01.01.2022 gilt neues Kaufrecht – Ihr großer Vorteil!

Die EU-Warenkaufrichtlinie (WKRL) zwingt Händler dazu, strengere Vorgaben einzuhalten. Der Deutsche Bundestag hat daraufhin das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ erlassen. Dieses Gesetz stärkt Ihre Rechte enorm, gerade wenn Ihr Fahrzeug digitale Komponenten enthält (Navigationssystem, Software-Updates, elektronische Steuerungen etc.).

Schluss mit Händler-Tricksereien – holen Sie sich, was Ihnen zusteht!

Ob Reparatur, Ersatzlieferung, Kaufpreisminderung oder Rücktritt – Ihre Rechte sind klar geregelt und stärker denn je. Machen Sie jetzt Nägel mit Köpfen und sichern Sie sich professionelle Unterstützung.

Rechtsanwalt Gebauer in Kamen kämpft kompromisslos für Ihre Ansprüche – schnell, effektiv und konsequent.
Lassen Sie nicht den Händler gewinnen, sondern sorgen Sie dafür, dass Sie am Ende zufrieden fahren!

Zwei Motorradfahrer auf einer Waldstraße

Fahrzeugmängel beim Autokauf – Fristen einhalten & Gewährleistungsrechte konsequent durchsetzen!

Beim Autokauf oder Motorradkauf gilt: Verpassen Sie keine wichtigen Fristen! Ob Reparatur, Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt – Ihre Gewährleistungsrechte sind Ihr stärkstes Werkzeug gegen mangelhafte Fahrzeuge. Je schneller Sie handeln, desto sicherer setzen Sie Ihre Ansprüche durch!

Ihre Rechte auf einen Blick:

  • Mängelbeseitigung: Der Händler muss nachbessern!
  • Kaufpreisminderung: Reduzieren Sie den Kaufpreis bei bleibenden Mängeln!
  • Rücktritt: Holen Sie Ihr Geld zurück, wenn Reparaturen scheitern!
  • Schadensersatz: Fordern Sie Ersatz für zusätzliche Kosten und Unannehmlichkeiten!

Keine Angst vor dem Verkäufer – Machen Sie Ihre Ansprüche geltend!

Zögern Sie nicht, Ihr Recht kompromisslos durchzusetzen. Sie haben einen Anspruch auf ein einwandfreies Fahrzeug – der Händler muss liefern!

Kompetente Unterstützung vom Rechtsanwalt für Fahrzeugrecht in Kamen

Rechtsanwalt Gebauer in Kamen vertritt Ihre Interessen effektiv und konsequent!
Wir sorgen dafür, dass Sie nicht länger auf Ihren Kosten sitzenbleiben und helfen Ihnen, Ihr Recht gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen.

Kontaktieren Sie uns jetzt – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Kaufvertrag Motorrad

Kaufvertrag beim Fahrzeugkauf – So sichern Sie Ihre Rechte beim Autokauf und Motorradkauf!

Ohne grundlegende Kenntnis der gesetzlichen Regelungen bleiben Sie beim Fahrzeugkauf schnell auf der Strecke. Die wichtigste Vorschrift, die Sie kennen müssen, ist der § 433 BGB – Ihre zentrale Rechtsgrundlage für Kaufverträge rund um Autos und Motorräder.

Was regelt § 433 BGB beim Kaufvertrag?

Laut § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, Ihnen das Fahrzeug zu übergeben und Ihnen Eigentum daran zu verschaffen. Noch entscheidender ist jedoch § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB: Die Sache – ob Pkw oder Motorrad – darf keinerlei Sach- oder Rechtsmängel haben, sie muss absolut einwandfrei sein!

Achtung beim Fahrzeugkauf: Diese Pflichten haben Sie als Käufer!

Aber auch Sie als Käufer haben Verpflichtungen, die in § 433 Abs. 2 BGB geregelt sind:

  • Zahlung des vereinbarten Kaufpreises
  • Abnahme des gekauften Fahrzeugs

Warum ist § 433 BGB für Sie so wichtig?

Weist Ihr Fahrzeug Mängel auf oder verweigert der Verkäufer die Übergabe, ist der Kaufvertrag verletzt – und Sie können entschlossen dagegen vorgehen. Ohne Kenntnis der gesetzlichen Grundlage verpassen Sie jedoch möglicherweise wichtige Chancen, Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.

Keine Chance für Händler-Tricks – Setzen Sie Ihre Rechte durch!

Beim Autokauf und Motorradkauf gilt: Das Gesetz steht auf Ihrer Seite. Lassen Sie sich nicht mit mangelhaften Fahrzeugen abspeisen!

Rechtsanwalt Gebauer in Kamen ist Ihr perfekter Partner für Kaufrecht bei Fahrzeugen – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte aus § 433 BGB konsequent durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns jetzt und sichern Sie Ihre Ansprüche!

Was ist Gewährleistung?

Gewährleistung beim Motorradkauf – Mängel erkennen, Rechte kennen und erfolgreich durchsetzen!

Endlich haben Sie Ihr Traummotorrad gekauft – Harley-Davidson, BMW, Ducati, KTM oder Yamaha – doch plötzlich zeigt die Maschine Mängel! Ärgerlich, frustrierend und teuer! Doch hier kommt die gute Nachricht: Sie sind durch das Gewährleistungsrecht stark geschützt – nutzen Sie Ihre Rechte konsequent!

Gewährleistung beim Motorrad – das steht Ihnen zu (§ 437 BGB):

Bei Mängeln an Ihrem Motorrad stehen Ihnen entscheidende Rechte zu:

  • Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung)
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Kaufpreisminderung
  • Schadensersatz oder Aufwendungsersatz

Doch Achtung: Seit dem 01.01.2022 gelten neue, verbraucherfreundliche Regelungen!

Neu und wichtig: Der Sachmangelbegriff nach § 434 BGB – jetzt noch stärker geschützt!

Seit 2022 ist klar: Ein Motorrad ist nicht nur mangelhaft, wenn es vom Kaufvertrag abweicht (subjektiver Mangel, § 434 Abs. 2 BGB), sondern auch, wenn es nicht den üblichen Erwartungen entspricht (objektiver Mangel, § 434 Abs. 3 BGB).

Beispiel: Wird ein junges gebrauchtes Motorrad verkauft, das „ein paar Kratzer“ haben darf, liegt trotzdem ein Mangel vor – denn üblich sind solche Schäden bei jungen Maschinen nicht!

Strenge neue Regeln für Händler: § 476 Abs. 1 BGB

Will der Verkäufer ein Motorrad mit Abweichungen vom üblichen Standard verkaufen, muss er:

  • Sie vor dem Kauf schriftlich (in einem separaten Dokument!) darauf hinweisen.
  • Diese Abweichung nochmals deutlich im Kaufvertrag hervorheben.

Wichtig für Sie: Fehlerhafte Montageanleitungen und Bedienungshinweise gelten nun ebenfalls als Sachmangel!

Digitale Updates verpflichtend! (§§ 475 b, 475 c BGB)

Motorräder sind oft voll digitalisiert – Navigation, Software, Tempomat. Jetzt ist der Händler verpflichtet:

  • Sie als Verbraucher regelmäßig auf notwendige Software-Updates hinzuweisen.
  • Diese Updates zeitnah durchzuführen – Fehler hierbei führen ebenfalls zu einem Sachmangel!

Achtung: Verkürzte Verjährungsfristen für Gebrauchtmotorräder (§ 476 Abs. 2 Satz 1 BGB)

Bei gebrauchten Motorrädern darf der Händler die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen – ABER:

  • Dies ist nur möglich, wenn er Sie vorher ausdrücklich (in separatem Dokument) darauf hinweist und diese Verkürzung deutlich im Kaufvertrag hervorhebt.
  • Nur eine Klausel in den AGB oder allein im Kaufvertrag reicht NICHT!

Verbraucherfreundlich: Verlängerte Beweislastumkehr (§ 477 BGB)

Die Beweislastumkehr – also, dass der Händler beweisen muss, dass das Motorrad bei Übergabe mangelfrei war – verlängert sich von sechs Monaten auf volle 12 Monate! Bei digitalen Elementen sind es sogar zwei Jahre!

Nacherfüllung – Schritt eins bei jedem Mangel!

Ist Ihr Motorrad mangelhaft, müssen Sie zuerst vom Händler die Nacherfüllung verlangen. Erst wenn der Verkäufer diesen Schritt verweigert oder scheitert, können Sie zurücktreten, mindern oder Schadensersatz verlangen.

Rücktritt vom Kaufvertrag – jetzt einfacher möglich (§ 475 d Abs. 1 BGB)

Neu: In bestimmten Fällen müssen Sie nicht einmal mehr eine Frist setzen, sondern können sofort vom Kaufvertrag zurücktreten:

  • Wenn eine angemessene Zeit nach Mangelanzeige vergangen ist (Einzelfall-abhängig – im Zweifel lieber Frist setzen!)
  • Wenn der Händler die Nacherfüllung verweigert, verzögert, nur gegen Zahlung oder nur mit erheblichen Unannehmlichkeiten anbietet.
  • Wenn offensichtlich ist, dass der Händler nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird.

Im Zweifel gilt jedoch: Setzen Sie immer eine Nachfrist – so gehen Sie sicher!

Ihre Rechte konsequent durchsetzen – Professionelle Hilfe beim Motorradkauf!

Motorradhändler ziehen alle Register, um sich vor Gewährleistungsansprüchen zu drücken. Lassen Sie sich das nicht gefallen!

Rechtsanwalt Gebauer in Kamen vertritt Ihre Interessen energisch, erfahren und erfolgreich!

Nutzen Sie Ihr Recht und kontaktieren Sie uns jetzt – Ihre Chancen stehen besser denn je!

Neuer §434 BGB !!!

Sachmangelbegriff

Der Sachmangelbegriff ist in § 434 BGB neu strukturiert. Er enthält nun subjektive und objektive Komponenten. „Subjektiv“ ist alles das, was Sie im Kaufvertrag vereinbaren, § 434 Abs. 2 BGB, und „objektiv“ ist das Übliche, das Sie als Käufer von ihrem Motorrad erwarten können, § 434 Abs. 3 BGB.
Wenn Sie also nichts vereinbart haben, gilt das Übliche.

Das ist jetzt anders: Die Sache muss so sein wie vereinbart und wie üblich. Wenn also etwas unterhalb des Üblichen vereinbart wird (z.B. Das Motorrad ist nicht aufbereitet, Kratzer und Dellen sind noch dran), ist es dennoch mangelhaft, denn die sind bei jungen Gebrauchten nicht üblich.

Neuer §476 Abs. 2 Satz 1 BGB !!!

Neue strenge Formvorschtrift

Eine für Sie ungünstige Abweichung vom Standard ist nur dann „wirksam“ (§ 434 Abs. 3 Satz 1) vereinbart, wenn die Formvorschrift des § 476 Abs. 1 BGB eingehalten ist. Danach müssen Sie vor Vertragsschluss eigens (also in einem vom Kaufvertrag getrennten Dokument) darauf hingewiesen werden, dass „ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht.“ Zusätzlich muss das im Kaufvertrag noch einmal hervorgehoben aufgenommen sein.

Ab sofort kann auch ein Mangel auch dadurch vorliegen, dass Montageanleitungen und ähnliches unbrauchbar sind.

Neue §§475 b und 475 BGB !!!

Ware mit digitalen Elementen

Neu eingeführt sind zusätzliche Mangelmerkmale bei einer „Ware mit digitalen Elementen“, § 475 b und einer „Ware mit digitalen Elementen bei
dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente“, § 475 c
; gilt nur beim Verbrauchtsgüterkauf. Ihr Motorrad ist womöglich eine Sache mit digitalen Elementen. Ihr Motorrad empfängt ständig Daten von außen (z.B. Navigationsdaten oder Daten für das Fahren mit Tempomat etc.).Ab sofort bringen die neuen Vorschriften eine Aktualisierungsverpflichtung für die digitalen Elemente im vereinbarten und üblichen Umfang mit sich. Aus einem missglückten Softwareupdate kann ein Sachmangel entstehen. Dabei wird nicht auf den Übergabezeitpunkt  abgestellt,  sondern  auf  den Zeitpunktr der Aktualisierung!
Der Verkäufer ist dabei verpflichtet, Sie als Verbraucher jeweils auf  anstehende Aktualisierungen  hinzuweisen. 
Die Aktualisierungspflicht kann der Verkäufer mit Ihnen abändern oder ausschließen.

Neuer §476 Abs.2 Satz 1 BGB !!!

Verkürzung der Verjährungsfrist

Die  Verjährung  der Sachmangelansprüche  bei  gebrauchten Motorrädern im  Verbrauchsgüterkauf darf auf ein Jahr abgekürzt werden, § 476 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Ganz wichtig: das darf nicht durch die AGBs geschehen und auch nicht allein im Kaufvertrag stehen.  Sie müssen eigens und vor dem Kaufvertrag darüber informiert worden sein und im Kaufvertrag müssen Sie gesondert darauf hingewiesen werden; §476 Abs. 2 Satz 2 neu.

Neuer §477 BGB !!!

Verlängerung der Beweislastumkehr

Die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf wird von den bisher sechs  Monaten  auf  ein  ein Jahr  verlängert.  Eine  Sonderregelung  für  die  Beweislastumkehr  bei  Waren  mit  digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente regelt,  dass  die Beweislastumkehr auf  zwei Jahren erstreckt wird, § 477 Abs. 2. BGB.

Was ist Nacherfüllung?

Recht bis 31.12.2021

Kann ich Nacherfüllung verlangen? Es ist so, dass der Käufer zunächst die Nacherfüllung verlangen muss, er hat den Verkäufer also aufzufordern, die Sache mangelfrei zu übergeben. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, ist aber als Folge der Bestimmung, dass der Käufer die anderen Rechte erst nach Ablauf einer Nacherfüllungsfrist geltend machen kann.

Wie kann ich vom Vertrag zurück treten?

Kann ich mein Motorrad zurückgeben? Erst nach Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung kann der Käufer entweder vom Kaufvertrag zurücktreten, § 435 Nummer 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB oder den Kaufpreis mindern, § 437 Nummer 2,441 BGB.

Wann kann ich zurücktreten? Um den Rücktritt geltend machen zu können, muss zunächst aber geprüft werden, ob folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. ein wirksamer Kaufvertrag
  2. die Sache ist mangelhaft
  3. Fristsetzung - Achtung!!! Recht bis 31.12.2021 unten lesen und neues Recht ab 1.1.2022 beachten
  4. Fristablauf
  5. Das Rücktrittsrecht darf nicht ausgeschlossen sein; es gibt spezielle Ausschlussgründe, geregelt in den § 323 Abs. 5 Satz 2 und 323 Abs. 6 BGB
  6. Rücktrittserklärung

Neuer §475 d Abs. 1 Ziffer 1 BGB !!!

§ 475 d Abs. 1 Ziffer 1 BGB regelt, dass keine Frist gesetzt werden muss. Es muss lediglich ein angemessener Zeitraum zwischen der Mangelanzeige und dem Rücktritt verstrichen sein. Allerdings bemisst sich die Angemessenheit des Zeitraum nach dem Einzelfall. Das ist schwer einzuschätzen, und jeder Einzelfall kann anders sein. So könnte es auf die Dringlichkeit der Nutzung ankommen? Dann wäre das Alltagsmotorrad anders zu bewerten als das ein Freizeitmotortrad. Also ist der sicherste Weg, eine Nachfrist zu setzen. Es bleibt die hierzu erwartete Rechtsprechung mit entsprechenden Hinweisen zu beobachten.

Die Regelung des § 475 d Abs. 1 Ziffer 4 BGB unterscheidet nicht zwischen der berechtigten und der unberechtigten Verweigerung, sondern regelt, dass Sie als Verbraucher zurücktreten können, wenn die Nacherfüllung verweigert wird.  Dies gilt auch dann, wenn die Nacherfüllung zwar nicht verweigert, sie aber nicht unentgeltlich, nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten durchgeführt werden soll.

Die  Vorschrift  des  §  475  d  Abs.  1  Ziffer  5  BGB  regelt ,  dass  es  nicht  zwingend  einer  Erklärung  des Verkäufers bedarf, er werde nicht ordnungsgemäß nacherfüllen, damit Sie vom Vertrag zurücktreten können. Dasselbe gilt, wenn offensichtlich  ist,  dass  der  Verkäufer nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird. Sie können als Verbraucher also vom Vertrag zurücktreten, wenn es offensichtlich ist, dass der Verkäufer überhaupt nicht,  nicht  unentgeltlich,  nicht  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten nacherfüllen wird.
 Im Zweifel aber lieber eine Frist setzen, da dies der sichere Weg ist.

 

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