Begehung eines Betrugs durch das Nichtabstempeln von Raucherpausen

Werden Raucherpausen wiederholt nicht abgestempelt, obwohl diese nach betrieblicher Regelung ab zu stempeln sind, so stellt dies einen vollendeten Betrug dar, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Der Arbeitnehmer erbringt während der Zeit einer Raucherpause keine Arbeitsleistung. Lässt sich der Arbeitnehmer für die Zeit der Raucherpause bewusst das Arbeitsentgelt bezahlen, so ist darin ein Betrug zu sehen. Demnach zählt nicht nur die Zeit, welche am Raucherplatz verbracht wird zur Raucherpause, sondern auch die Zeit für den Weg vom Arbeitsplatz zum Raucherplatz und zurück, zur Raucherpause.

Eine Kündigung wegen Nichtabstempelung einer Raucherpause ist als verhaltensbedingte Kündigung zu sehen und erfordert eine vorherige Abmahnung durch den Arbeitgeber. Eine etwaige Nikotinsucht hindert den Arbeitnehmer insbesondere nicht daran, die Stempeluhr zu betätigen.

Damit tritt das LAG Rheinland-Pfalz in dem Urteil der Ansicht des Arbeitnehmers entgegen, wonach Nikotinabhängigkeit ähnlich wie Alkoholismus eine Sucht sei und nur eine personenbedingte Kündigung zulässig ist. Diese erfordere es ,seitens des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer vorher Möglichkeiten zu geben, von seiner Sucht loszukommen und geeignete Therapiemaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
 
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 10 Sa 712 09 vom 06.05.2010
Normen: BGB § 626
[bns]
 

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